Aktuelle Information zum Mahnwesen/ Beitreibung im AZV „Elbe-Floßkanal“
Am 03.03.2023 wurde das das Sächsische Staatsministerium der Finanzen das Sächsische Kostenverzeichnis in Form des 10. SächsKVZ neu gefasst.
Dieses Kostenverzeichnis ist auch für die Kommunen und Zweckverbände anzuwenden.
Teil der Änderung ist die Anhebung der Gebühren für Mahnungen und Vollstreckungen.
Der Gebührenrahmen für Mahnungen wurde von 5,00 bis 35,00 EUR auf 8,00 bis 40,00 EUR angehoben.
Neu ist weiter, dass für Vollstreckungsankündigungen ebenfalls eine Gebühr von 8,00 bis 40,00 EUR
fällig wird.
Die neuen Gebühren werden im Verband ab dem 01.01.2024 erhoben.
Hinweis:
Um Mahnungen und Vollstreckungsankündigungen zu vermeiden, sind fristgemäße Zahlungen oder die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats erforderlich.
Das Formular finden Sie auf der Homepage.
Vergabe Klärschlammentsorgung der Vererdungsanlage an der Verbandskläranlage Nünchritz
Mit Beschluss der Verbandsversammlung am 25.05.2022 wird für das Jahr 2022 die Firma Jacob & Naumann Umweltdienste GmbH mit Sitz in Großenhain für die Klärschlammentsorgung der Vererdungsanlage an der Verbandskläranlage Nünchritz beauftragt.
Vergabe der Ausschreibung: Transport und Verwertung von Klärschlamm aus der Kläranlage Nünchritz
beauftragtes Unternehmen:
Vergabeart:
Art/Umfang der Leistung:
Leistungszeitraum:
Veolia Klärschlammverwertung Deutschland GmbH
beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb
Transport und Verwertungvon Klärschlamm aus der Kläranlage Nünchritz
2022 – 2023
Satzung in der Fassung der 4. Änderungssatzung über die Entsorgung und Überwachung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben im Verbandsgebiet des Abwasserzweckverbandes „Elbe-Floßkanal“ vom 04.12.2013
Mit Wirkung vom 01.01.2022 tritt die 4. Änderungssatzung der Entsorgungssatzung des Verbandes in Kraft. Die Einsichtnahme oben genannter Satzung ist unter dem Link Downloads möglich.
Mit der Satzungsänderung sind folgende wesentlichen Änderungen verbunden:
Klärschlammentsorgungsrhythmus:
Der Verband hatte bisher hier vorgeschrieben, dass 1x in 3 Jahren eine Teilentschlammung der Anlage mit Bezug auf die tatsächlich über die Jahre angeschlossenen Einwohner erfolgen muss.
Dies gilt nunmehr gemäß aktueller Satzung nicht mehr. Eine Schlammabfuhr ist nun nur erforderlich, wenn dies in Ihren Wartungsberichten ausgewiesen wird. Die Umsetzung der zeitnahen Ausfuhr ist dann durch Anlagenbetreibern zu veranlassen.
Zusendung der Wartungsprotokolle / Eigenkontrollergebnisse:
Geändert wurde die abschließende Zusendungsfrist auf den 31.01. des Folgejahres. Hiermit soll ermöglicht werden, auch die noch im Dezember ausgeführten Wartungen fristgemäß melden zu können.
Die Zusendung der Wartungsprotokolle kann auch per E-Mail erfolgen. Diese Vorgehensweise nutzen schon die meisten Wartungsfirmen und senden die Wartungsberichte direkt an den Verband.
Die Zusendung der Protokolle zum AZV wird mit Verweis auf die ausschließliche Bedeutung der Angaben zur Schlammentsorgungsnotwendigkeit für die Abwasserabgabenfestsetzung noch wichtiger. Nicht vorliegende Protokolle ziehen dann eine Festsetzung nach sich.
Erhebliche Grenzwertüberschreitungen CSB (>200 mg/l)
Eine weitere und für den Betrieb und die Betreuung der KKA wichtige Satzungsänderung besteht in den neuen Handlungspflichten nach Grenzwertüberschreitung.
Die Kleinkläranlagen müssen nach der Einfahrphase in der Lage sein, den Grenzwert ganzjährig einzuhalten. Da die Praxis im Verbandsgebiet aber an ein anderes Bild aufzeigt, ist ein anderer Umgang in diesen Fällen erforderlich.
Ab sofort sind bei festgestellten Überschreitungen des CSB-Ablaufwertes von >200mg/l das Wartungsprotokoll und das Eigenüberwachungsergebnis sofort verbundenen mit der Ursachenbenennung an den Verband zu senden.
Ca. 4-6 Wochen nach der Ablaufwertüberschreitung ist eine Nachbeprobung durchzuführen und das Ergebnis ebenfalls an den Verband zu senden.
Ihr AZV „Elbe-Floßkanal“